/ Rechtliches

AGB

1.

Anwendungsbereich und Geltung

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen (insbesondere Verträge, Offerten und Auftragsbestätigungen) zwischen der "Koster AG Gebäudetechnik" (nachfolgend Unternehmer genannt) und dem Kunden (nachfolgend Besteller genannt). Dementsprechend sind die AGB Bestandteil aller Verträge, die der Unternehmer mit dem Besteller über die vom Unternehmer angebotenen Leistungen abschliesst. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote vom Unternehmer erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser AGB, die auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen an den Besteller gelten, selbst wenn sie ausnahmsweise nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2 Seitens des Unternehmers wird der Geltung Allgemeiner Geschäfts‑ bzw. Lieferbedingungen etc. des Bestellers widersprochen, selbst wenn sie mit einem Bestätigungsschreiben oder einem Antwortschreiben irgendwelcher Art oder auf sonstige Weise durch den Besteller an den Unternehmer übermittelt werden. Auch dann, wenn der Unternehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers aufweist oder auf solche Geschäftsbedingungen hinweist, ist damit kein Einverständnis mit der Geltung von Geschäftsbedingungen des Bestellers verbunden. Anders lautende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und nur in dem Umfange Vertragsbestandteil, als der Unternehmer diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.3 Alle Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sowie sonstige rechtserhebliche Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
1.4 Weitere Bestimmungen, die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung des Unternehmers beigefügt werden, gehen den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Widersprüchen vor.
 
2.

Leistungsumfang

2.1 Für Umfang und Ausführung der Leistungen ist der Vertrag, die Offerte oder die Auftragsbestätigung massgebend. Regiearbeiten werden aufgrund der vom Besteller visierten Rapporte abgerechnet.
2.2 Das Angebot bzw. das Projekt ist aufgrund der seitens des Bestellers gemachten Angaben erstellt. Entsprechen die vom Besteller gemachten Angaben nicht den tatsächlichen Verhältnissen oder wurde der Unternehmer von Umständen, die Änderungen oder eine andere Ausführung bedingt hätten, nicht in Kenntnis gesetzt, so gehen die entsprechenden Kosten zulasten des Bestellers.
2.3 Die Leistungen des Unternehmers sind im Angebot oder in der Auftragsbestätigung bzw. im Vertrag, einschliesslich allfälliger Beilagen, abschliessend aufgeführt.
2.4 Kataloge, Prospekte, Werbematerial etc. des Unternehmers sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit dies ausdrücklich zugesichert ist.
2.5 Mündlich dem Unternehmer in Auftrag gegebene Mehrleistungen sind vom Unternehmer schriftlich zu bestätigen. Ohne schriftlichen Widerspruch durch den Besteller innerhalb von 10 Arbeitstagen gelten die vom Unternehmer erbrachten Mehrleistungen als genehmigt und die entsprechenden Kosten gehen zulasten des Bestellers.
 
3.

Rechte an den Offertunterlagen

3.1 Offerten bleiben Eigentum des Unternehmers und sind im Falle eines Nichtzustandekommens des Werkvertrags mit sämtlichen Unterlagen an den Unternehmer zurückzugeben.
3.2 Der Unternehmer behält sich alle Rechte an den dem Besteller ausgehändigten Unterlagen vor. Der Besteller anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung des Unternehmers ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb desjenigen Zwecks verwenden, zu dem sie dem Besteller übergeben worden sind. Es wird ausdrücklich auf Art.5 und Art.23 des Bundesgesetzes vom 19.12.1986 (jeweils aktualisierter Stand) gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hingewiesen.
 
4.

Vorschriften und Verhältnisse am Bestimmungsort

4.1 Der Besteller hat den Unternehmer rechtzeitig vor Bestellung, spätestens jedoch vor Ausführung der Leistungen des Unternehmers auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Leistungen und den Betrieb des Liefergegenstandes beziehen.
 
5.

Preise, Zahlungsbedingungen

5.1 Die Preise verstehen sich, wo gesetzlich nicht anders verlangt oder explizit vermerkt, in Schweizerfranken (CHF), exklusive Mehrwertsteuer (MWST).
5.2 Allfällige während der Ausführung eintretende allgemeine Lohnerhöhungen sowie allgemeine Preiserhöhungen der Materialien gehen zulasten des Bestellers, eventuelle Erhöhungen der Mehrwertsteuer und anderer Steuern sind vom Besteller zu übernehmen. Pauschalpreise unterliegen der Teuerung nach Massgabe des Schweizer Baupreisindex. Stichtag ist der Zeitpunkt des Angebotes.
5.3 Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlerhafter Angaben in den vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen oder am Leistungsgegenstand, werden vom Besteller nach Aufwand des Unternehmers vergütet.
5.4 Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug fällig und folgendermassen zu leisten:
‑  30% bei Vertragsabschluss
‑  30% Arbeitsbeginn
‑  30% nach Arbeitsbeendigung
‑  10% nach Abnahme
5.5 Wo nicht anders vermerkt, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage netto ab Rechnungsdatum. Ein Abzug ist nicht zulässig.
5.6 Ist der Besteller mit seinen Zahlungen im Rückstand, ist der Unternehmer ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der Vertragsarbeiten einzustellen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Werden keine oder keine genügenden Sicherheiten geleistet, ist der Unternehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
5.7 Eine Verrechnung durch den Besteller oder eine Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Gegenansprüchen des Bestellers ist unzulässig bzw. ausgeschlossen.
 
6.

Termine

6.1 Die Termine für die Erbringung der Leistungen des Unternehmers richten sich nach dem abgeschlossenen Vertrag bzw. werden zwischen den Vertragsparteien abgesprochen. Wird ein vereinbarter Termin durch den Unternehmer nicht eingehalten, kommt dieser nach schriftlicher Mahnung des Bestellers in Verzug.
6.2 Kommt der Unternehmer durch eine nachweislich von ihm verschuldete Verzögerung in Verzug, hat der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen zur Erbringung der Leistung anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Verschulden des Unternehmers nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Leistung des Unternehmers zu verweigern, sofern keine begründete Aussicht mehr auf Erfüllung der Leistungen des Unternehmers besteht. Wegen Verspätung der Leistungen des Unternehmers hat der Besteller keine anderen Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 6.2 und Ziff. 8.1 bis Ziff. 8.6 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers. Für die Angestellten und sonstigen Hilfspersonen des Unternehmers ist jedoch die Haftung auch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
6.3 Für den Fall, dass eine Konventionalstrafe für den Verzug des Unternehmers vereinbart sein sollte, gilt in jedem Fall eine Limite von insgesamt 5 % des Preises der in Verzug stehenden Leistungen.
 
7.

Übergang von Nutzen und Gefahr

 

Nutzen und Gefahr gehen mit dem Ablad am Montageort auf den Besteller über.
Wurde eine Abnahme der Leistungen des Unternehmers vereinbart, gehen Nutzen und Gefahr mit erfolgter Abnahme auf den Besteller über.
 

8.

Abnahme der Leistungen des Unternehmers und Gewährleistung

8.1 Der Besteller hat die Leistungen des Unternehmers innert angemessener Frist zu prüfen und dem Unternehmer eventuelle Mängel sofort schriftlich bekannt zu geben, ansonsten die Leistungen des Unternehmers als abgenommen bzw. genehmigt gelten.
Nicht erkennbare Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist sind sofort nach ihrer Entdeckung schriftlich dem Unternehmer bekannt zu geben.
8.2 Die Verjährungsfrist für Klagen aus Gewährleistung beträgt zwei Jahre ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme bzw. Teilabnahme vereinbart wurde ab Abnahme, bzw. Teilabnahme.
8.3 Teilabnahmen sind auf Wunsch des Unternehmers durchzuführen.
8.4 Wurde eine Abnahme bzw. Teilabnahme vereinbart, gilt diese auch dann als erfolgt, wenn die Abnahmeprüfung aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, am vorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden kann oder wenn der Besteller die Abnahme unberechtigterweise verweigert oder wenn der Besteller sich weigert, ein den Tatsachen entsprechendes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen oder aber sobald der Besteller die Leistung des Unternehmers nutzt oder diese von Dritten verwendet wird.
8.5 Bei Lieferungen durch Unterlieferanten ist die Gewährleistung auf den von den Unterlieferanten gegenüber dem Unternehmer gewährten Gewährleistungsumfang und die Gewährleistungsdauer beschränkt.
8.6 Jede Gewährleistung fällt dahin, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller bei einem Mangel nicht umgehend geeignete Massnahmen zur Schadensminderung trifft. In jedem Fall ist dem Unternehmer Gelegenheit zu geben, einen allfälligen Mangel zu beheben. Schlägt die nachträgliche Behebung des Mangels fehl, so kann der Besteller eine angemessene Herabsetzung des Preises verlangen oder bei schwerwiegendem Mangel vom Vertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
8.7 Der Unternehmer haftet nicht für Schäden infolge normaler Abnützung, mangelhaften Unterhalts, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung oder unsachgemässer Eingriffe des Bestellers oder von Dritten.
8.8 Für bauseits geliefertes Material übernimmt der Unternehmer keine Garantie, ausser es wird in schriftlicher Form eine andere Vereinbarung getroffen.
8.9 Die Gewährleistung ist aber in jedem Fall davon abhängig, dass die seitens des Herstellers sowie des Unternehmers vorgeschriebene Wartung durchgeführt wurde. Ein entsprechender Nachweis hat durch den Besteller auf Verlangen schriftlich beigebracht zu werden.
 
9.

Dokumentation

 

Für spezielle Geräte, Maschinen und Apparate übergibt der Unternehmer dem Besteller die notwendigen Dokumentationen.
 

10.

Sicherheitsvorschriften

 

Bei Arbeiten / Leistungen für den Besteller (in seinen eigenen Räumlichkeiten oder am vereinbarten Arbeitsort) gelten zusätzlich zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen allfällige Vorschriften und Sicherheitsweisungen des Bestellers.
 

11.

Schweigepflicht

 

Der Besteller und der Unternehmer vereinbaren, über Einzelheiten des Vertrages sowie bei vertraulichen Informationen über technische und geschäftliche Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht bleibt auch nach der Beendigung des Vertrages bestehen.
 

12.

Abtretung

 

Eine Abtretung von Forderungen des Bestellers ist ausgeschlossen.
 

13.

Salvatorische Klausel

 

Sollte eine der vorliegenden Bestimmungen für ungültig erklärt werden, bleiben die übrigen Punkte unberührt.
 

14.

Anwendbares Recht, Gerichtsstand

14.1 Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Unternehmers. Der Unternehmer ist jedoch auch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
14.2 Das Vertragsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht. Das UN‑Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.


Zürich, 8.4.2024
Koster AG Gebäudetechnik
Hermetschloostrasse 75
8048 Zürich

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